Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 9/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente gem § 59 Abs 1 SGB 7 - Jahresarbeitsverdienst - Berechnung - Leistung - Leistungsrecht - Einnahme - Entgeltbestandteil - Spesen - Steuerfreiheit - LKW-Fahrer - Verbrauch - Schätzung -Zweckbestimmung - Synallagma - Beitragsrecht)Zitiert von 5
- LSG Hessen, 12.12.2025 – L 9 U 177/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 – L 3 U 66/19
- LSG Hessen, 05.02.2010 – L 3 U 198/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/59#abs-1 (1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt. (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.